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Interessantes über Polyneuropathie
Polyneuropathie – was nun?
Artikel in Oberberg-Aktuell vom 12.04.2023 (Gründung der Selbsthilfegruppe Polyneuropathie)
„Die Polyneuropat(h)en“ aus Gummersbach wollen ihre Krankheit sichtbar machen
Beitrag im Kölner Stadtanzeiger von Katja Pohl vom 02.11.2025 zu unserer Selbsthilfegruppe
Polyneuropathie: Was hilft gegen Schmerzen, Brennen und Taubheit?
24.06.2025 ∙ Visite ∙ NDR
Kribbeln, Brennen, taube Beine: Was hilft bei Polyneuropathie?
26.11.2024 ∙ Visite ∙ NDR
Polyneuropathie - wenn die Nerven verrücktspielen
06.03.2024 ∙ Doc Fischer ∙ SWR
Polyneuropathie: Kann die Pflastertherapie helfen?
26.11.2024 ∙ Visite ∙ NDR
Übersicht über Selbsthilfegruppen im Oberbergischen Kreis
Stand: 2024
Hilfe, meine Beine werden taub
Ich erhalte ein Probeexemplar vom Autor. Gerne kann dies bei einer unserer Sitzungen eingesehen werden.
Ich werde versuchen Herrn Prof. Dr. Hufnagel für einen Vortrag zu uns in die Selbsthilfegruppe einzuladen.
Sollte ein Termin hierzu feststehen, so werde ich alle Mitglieder hierüber informieren.
Es folgt eine kurze Beschreibung des Buches:
Die Polyneuropathie ist eine der häufigsten Nervenerkrankungen. Taubheitsgefühle, Kribbeln, brennende oder stechende Schmerzen oder gar Lähmungen der Muskulatur sind ihre häufigsten Anzeichen. Und es gibt sehr viele Ursachen, verschiedenste Krankheitsverläufe und viele spezifische Behandlungsmöglichkeiten für diese fortschreitende Erkrankung des peripheren Nervensystems, die jeweils differenziert betrachtet und angewendet werden müssen.
Der Autor, Prof. Dr. A. Hufnagel, verfügt über mehr als 40 Jahre Berufserfahrung als Universitätsprofessor für Neurologie einer deutschen Universitätsklinik und auch aus der intensiven Behandlung von mehr als 2000 Patienten mit Polyneuropathie in seiner eigenen Praxis. Er möchte mit diesem Buch Ängsten und Unsicherheiten entgegenwirken und in einfacher, verständlicher Sprache seine ganz persönlichen Erfahrungen mit so vielen Patientenschicksalen an Patienten, Angehörige, Mediziner oder schlicht an Personen, die an Gesundheit interessiert sind, weitergeben.
Klare diagnostische Vorgehensweisen und umfangreiche und spezifische Behandlungsmöglichkeiten auf dem neuesten wissenschaftlichen Stand werden verständlich zusammengefasst und durch eindrucksvolle Fallbeschreibungen aus der eigenen Praxis veranschaulicht.
Die gute Nachricht ist, dass sich die Behandlungsmöglichkeiten der Polyneuropathie während der letzten Jahre stark erweitert haben und auch für die unmittelbare Zukunft weitere Verbesserung zu erwarten sind.
Ziel dieses Buches soll es somit auch sein im Rahmen zukünftiger Neuauflagen die neuesten Entwicklungen aufzugreifen, zu erklären und in die Praxis umzusetzen.
Übungen bei Polyneuropathie (Bitzer sporttherapie Informiert)
29.11.2025
Unsere Vereinssatzung
Satzung des gemeinnützigen, nicht eingetragenen Vereins.
„Die Polyneuropat(h)en“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Die Polyneuropat(h)en".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Gummersbach, La Roche-Sur-Yon-Str. 5, 51643 Gummersbach.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Steuerbegünstigte Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Konkreter Förderzweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
(3) Maßnahmen
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Fortbildung, Erfahrungsaustausch und gegenseitige Unterstützung im Zusammenhang mit der Polyneuropathie und verwandter Krankheitsbilder.
(4) Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Art der Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich allen Betroffenen, deren Angehörigen und Interessierten offen, die die satzungsgemäßen Ziele des Vereins unterstützen. Ein formaler Aufnahmeantrag ist nicht notwendig.
(3) Beiträge
Mitglieder bezahlen derzeit keinen Jahresbeitrag. Über einen zukünftigen Beitrag, sowie dessen Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Grund
Die Mitgliedschaft endet
• bei durch Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit
• durch Austritt
• durch Ausschluss.
(2) Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist jederzeit und fristlos zulässig.
(3) Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt.
(4) Pflichten der Mitglieder
Mit dem wiederholten Besuch des Vereins, bzw. der Selbsthilfegruppe, erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
− der Vorstand
− die Mitgliederversammlung
§ 5.1 Der Vorstand
(1) Anzahl der Vorstandsmitglieder
Der Vorstand besteht aus
• dem 1. Vorsitzenden oder Gruppensprecher/Gruppensprecherin
• dem 2. Vorsitzenden oder Vertreter/Vertreterin
• der Kassenverwaltung oder dem Kassenwart
(2) Vertretungsberechtigung
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(3) Aufgaben
Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Führen der Bücher
(4) Wahl
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren.
(5) Vergütung
Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen.
(6) Haftungsbeschränkung
Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
Rechtsgeschäfte in größerem Rahmen, über den Umfang der Fördermittel hinaus, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 5.2 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Häufigkeit
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, im ersten Quartal, statt.
(2) Präsenzversammlung und virtuelle Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
(3) Einberufung und Tagesordnung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, per E-Mail oder neue Medien durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
(4) Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Beschlussfassung
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(6) Wahlen
Für Wahlen gilt Folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
(7) Aufgabenbereiche
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
− die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
− die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
− die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
− die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(8) Versammlungsleitung
Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
§ 5.3 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 6 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband NRW, Kreisgruppe Oberbergischer Kreis, für die ausschließliche Verwendung zu steuerbegünstigten und gemeinnützigen Zwecken.
Gummersbach, 22.02.2024